Aufmaß
Definition
Das Aufmaß ist die genaue Vermessung und Dokumentation von tatsächlich erbrachten Bauleistungen vor Ort. Es bildet die Grundlage für die korrekte Abrechnung nach VOB/B und dient als Nachweis der Leistungserbringung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
In der Praxis
Als Bauleiter oder Polier brauchst du das Aufmaß, um Leistungen korrekt abzurechnen und Unstimmigkeiten mit dem Auftraggeber zu vermeiden. Es schützt dich vor Zahlungsausfällen und dokumentiert, was wirklich gebaut wurde, nicht was geplant war.
Warum das Aufmaß die Rechnung trägt
Nach § 14 Abs. 1 VOB/B muss der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abrechnen. Prüfbar heißt: Der Auftraggeber muss anhand der Rechnung und ihrer Anlagen nachvollziehen können, welche Mengen wo erbracht wurden. Das Aufmaß ist diese Anlage. Ohne Aufmaß ist eine Rechnung nach Einheitspreisen nicht prüfbar, und die Zahlungsfrist beginnt nicht zu laufen.
Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen möglichst gemeinsam vorzunehmen. Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, müssen rechtzeitig gemeinsam aufgemessen werden, sonst trägt der Auftragnehmer das Risiko: Verputzte Leitungen, überdeckte Dämmung, verfüllte Gräben lassen sich später nicht mehr messen.
Regeln je Gewerk: VOB/C
Wie gemessen wird, steht nicht in der VOB/B, sondern in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C. Jede ATV hat einen Abschnitt 5, Abrechnung, der festlegt, ob nach Fläche, Länge, Volumen oder Stück abgerechnet wird, welche Öffnungen und Aussparungen übermessen werden und wie Zuschläge und Abzüge behandelt werden. Die Grenzen unterscheiden sich von Gewerk zu Gewerk.
Wer die ATV seines Gewerks nicht kennt, misst falsch, und zwar in beide Richtungen. Bei Abweichungen im Vertrag gehen die vertraglichen Regeln vor; die Reihenfolge steht in § 1 Abs. 2 VOB/B.
Das Aufmaßblatt
Ein Aufmaßblatt enthält Projekt, Datum, Positionsnummer und Kurztext aus dem Leistungsverzeichnis, den Ort der Leistung (Bauteil, Achse, Geschoss), die Maße mit Rechenansatz, das Ergebnis in der Abrechnungseinheit und die Unterschriften beider Seiten. Skizzen und Fotos mit Maßangaben gehören dazu, besonders bei unregelmäßigen Flächen.
Für die elektronische Bauabrechnung gibt es mit den Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB) und dem Datenaustauschformat GAEB standardisierte Wege, die vor allem öffentliche Auftraggeber verlangen. Unabhängig vom Format gilt: Was während der Bauzeit nicht aufgemessen und belegt wurde, ist nach der Fertigstellung nur noch eine Behauptung.
Checkliste für die Baustelle
- Welche ATV der VOB/C gilt für das Gewerk, und welche Abrechnungsregeln stehen in ihrem Abschnitt 5?
- Weichen die Vertragsunterlagen von der ATV ab?
- Sind Leistungen, die später verdeckt werden, rechtzeitig gemeinsam aufgemessen (§ 14 Abs. 2 VOB/B)?
- Trägt jedes Aufmaßblatt Position, Ort, Rechenansatz, Einheit, Datum und Unterschriften?
- Sind Skizzen und Fotos mit Maßangaben beigefügt?
- Sind Mengenabweichungen über zehn Prozent erkannt, um § 2 Abs. 3 VOB/B geltend zu machen?
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 VOB/B: Prüfbare Abrechnung mit den Feststellungen als Anlage.
- § 14 Abs. 2 VOB/B: Gemeinsame Feststellungen, rechtzeitiges Aufmaß verdeckter Leistungen.
- VOB/C, DIN 18299 Abschnitt 5 und die gewerkespezifischen ATV: Abrechnungsregeln.
- § 2 Abs. 3 VOB/B: Neuer Einheitspreis bei Mengenabweichung über zehn Prozent.
- § 16 Abs. 3 VOB/B: Fälligkeit der Schlusszahlung nach Prüfung der prüfbaren Rechnung.
Allgemeine Information zum Stand der Veröffentlichung, keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall gilt, entscheiden Vertrag, Sachverhalt und bei Bedarf eine anwaltliche Prüfung.
Häufige Fragen
Muss das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftraggeber erfolgen?
Nach § 14 Abs. 2 VOB/B möglichst gemeinsam. Für Leistungen, die später nicht mehr feststellbar sind, ist das gemeinsame Aufmaß rechtzeitig zu verlangen; sonst trägt der Auftragnehmer das Beweisrisiko.
Was passiert, wenn kein Aufmaß vorliegt?
Die Rechnung ist nicht prüfbar, die Zahlungsfrist läuft nicht, und im Streit muss der Auftragnehmer die Mengen anders beweisen, etwa durch Zeugen oder Fotos. Das gelingt selten vollständig.
Wo stehen die Regeln, wie gemessen wird?
In der VOB/C, jeweils in Abschnitt 5 der für das Gewerk geltenden ATV, zum Beispiel DIN 18330 für Mauerarbeiten oder DIN 18340 für Trockenbauarbeiten. Vertragliche Abweichungen gehen vor.
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