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Recht

Selbstvornahme

Definition

Selbstvornahme ist das Recht des Auftragsgebers (meist Bauherr oder Generalunternehmer), Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät oder die Leistung mangelhaft ist. Rechtsgrundlage: §4 Abs. 7 VOB/B. Der Auftragnehmer trägt die entstehenden Mehrkosten.

In der Praxis

Im Baualltag musst du als Bauleiter wissen: Wenn dein Subunternehmer nicht liefert oder Pfusch baut, kannst du (bei berechtigten Gründen) die Leistung selbst oder über andere Firmen erbringen und dem Säumigen die Kosten in Rechnung stellen. Das ist ein wichtiges Druckmittel, muss aber rechtssicher umgesetzt werden.

Typischer Fehler Häufiger Fehler: Bauleiter denken, Selbstvornahme funktioniert ohne Vorwarnung. Falsch – VOB/B verlangt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung vor Selbstvornahme. Zweiter Fehler: Kosten für Selbstvornahme unbegrenzt berechnen. Auch das ist falsch – nur wirtschaftlich notwendige Mehrkosten sind erstattungsfähig, nicht beliebige Markups.

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