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Recht

Selbstvornahme

Definition

Selbstvornahme ist das Recht des Auftragsgebers (meist Bauherr oder Generalunternehmer), Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät oder die Leistung mangelhaft ist. Rechtsgrundlage: §4 Abs. 7 VOB/B. Der Auftragnehmer trägt die entstehenden Mehrkosten.

In der Praxis

Im Baualltag musst du als Bauleiter wissen: Wenn dein Subunternehmer nicht liefert oder Pfusch baut, kannst du (bei berechtigten Gründen) die Leistung selbst oder über andere Firmen erbringen und dem Säumigen die Kosten in Rechnung stellen. Das ist ein wichtiges Druckmittel, setzt aber voraus, dass die Frist gesetzt, ihr Ablauf abgewartet und die Kosten belegt sind.

Typischer Fehler Selbstvornahme funktioniert nicht ohne Vorwarnung: VOB/B verlangt vorher eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Genauso riskant: die Mehrkosten unbegrenzt in Rechnung stellen. Erstattungsfähig sind nur wirtschaftlich notwendige Mehrkosten, keine beliebigen Aufschläge.

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