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Recht

Behinderungsanzeige

Definition

Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, wenn die Bauausführung durch Umstände behindert oder verzögert wird, die er nicht zu vertreten hat. Sie dokumentiert den Hinderungsgrund, den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung und ist Voraussetzung für Ansprüche auf Mehrkostenersatz und Bauzeitverlängerung nach VOB/B.

In der Praxis

Im Baualltag schützt dich die rechtzeitige Behinderungsanzeige vor Schadensersatzforderungen des Auftraggebers und begründet deine Ansprüche auf Kostenerstattung und Fristverschiebung. Ohne Anzeige verlierst du diese Rechte. Deshalb muss die Mitteilung sofort nach Eintritt der Behinderung erfolgen, am besten schriftlich und mit Fotodokumentation.

Was eine Behinderung im Sinne der VOB/B ist

Nicht jede Verzögerung ist eine Behinderung. § 6 VOB/B meint Umstände, die die ordnungsgemäße Ausführung hindern und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat: fehlende Pläne oder Vorleistungen, nicht geräumte Baufelder, Anordnungen des Auftraggebers, Witterung außerhalb des Üblichen, höhere Gewalt, Streik. Eigene Engpässe bei Personal oder Material sind keine Behinderung, sondern das Risiko des Unternehmers.

Die Anzeige hat zwei Funktionen: Sie warnt den Auftraggeber, damit er abhelfen kann, und sie sichert die Rechtsfolgen des § 6, also die Verlängerung der Ausführungsfristen (Abs. 2 und 4) und gegebenenfalls Schadensersatz (Abs. 6).

Form, Frist und Adressat

§ 6 Abs. 1 VOB/B verlangt die Anzeige unverzüglich und schriftlich. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis am selben oder nächsten Arbeitstag. Nur wenn dem Auftraggeber die Behinderung und ihre Wirkung offenkundig bekannt waren, ist die Anzeige entbehrlich; darauf sollte sich niemand verlassen, weil der Auftraggeber genau das später bestreiten wird.

Adressat ist der Auftraggeber. Eine Anzeige an den bauleitenden Architekten oder Ingenieur genügt, wenn dieser zur Entgegennahme bevollmächtigt ist; im Zweifel geht die Anzeige zusätzlich an den Auftraggeber selbst. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform der VOB/B, sollte aber mit Lesebestätigung oder Antwort belegt werden.

Inhalt, der später trägt

Eine Anzeige, die nur „Behinderung" ruft, hilft wenig. Sie muss den hindernden Umstand konkret benennen, den Beginn, die betroffenen Leistungen und die voraussichtliche Dauer. Dazu gehört, was der Auftragnehmer selbst tut, um weiterarbeiten zu können (§ 6 Abs. 3), und der Hinweis, dass Fristverlängerung und Mehrkosten geltend gemacht werden.

Endet die Behinderung, ist das ebenfalls anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Erst damit lässt sich die Dauer und daraus die Fristverlängerung beziffern. Fotos des Zustands, Bautagebucheinträge und Schriftverkehr sind die Belege, die den Zeitraum lückenlos machen.

Checkliste für die Baustelle

Typischer Fehler Wer erst nach Ende der Behinderung die Anzeige nachreicht, hat sie zu spät gestellt, die Meldung muss unverzüglich erfolgen (§6 Abs. 1 VOB/B), und zwar schriftlich, denn eine mündliche Anzeige reicht nicht aus. Ein zweiter Stolperstein liegt in der Ursache: Nicht jede Verzögerung ist eine Behinderung im Sinne der VOB/B, sondern nur Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (Witterung, fehlende Baufreigaben, Fremdverschulden).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information zum Stand der Veröffentlichung, keine Rechtsberatung. Was im Einzelfall gilt, entscheiden Vertrag, Sachverhalt und bei Bedarf eine anwaltliche Prüfung.

Häufige Fragen

Reicht eine mündliche Behinderungsanzeige?

Nein. § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt Schriftform. Eine E-Mail genügt, ein Anruf nicht. Wer mündlich gemeldet hat, holt die schriftliche Anzeige sofort nach.

Wie schnell muss die Anzeige erfolgen?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis heißt das am selben oder nächsten Arbeitstag nach Eintritt der Behinderung.

Was ist der Unterschied zur Bedenkenanzeige?

Die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B warnt vor einer vorgesehenen Ausführung, die zu Mängeln führen würde. Die Behinderungsanzeige nach § 6 meldet, dass die Ausführung durch äußere Umstände gehindert wird.

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